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Stellungnahme: Neue Gegenproben-Verordnung – was wird in der Praxis?
vom 15.02.2010
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Eine neue Gegenproben-Verordnung (GPV) – so die Kurzfassung – ist am 20. August 2009 in Kraft getreten. Die dazugehörige Ordnungswidrigkeiten-Regelung greift seit 1. Januar 2010. Die Verordnung enthält Regeln für die Zulassung von privaten Gegenprobensachverständigen und von Laboratorien, in denen Gegen- oder Zweitproben untersucht werden sollen. Für den Handel wesentlicher Teil der Verordnung, so der HDE, ist die normierte Unterrichtungspflicht des Herstellers über die Zurücklassung von amtlich entnommenen Proben durch die Behörde oder eben ersatzweise den Handel.

§ 7 GPV regelt, wer den Hersteller zu unterrichten hat, wenn die zuständige Behörde z. B. im Einzelhandel eine Probe eines Lebensmittels, kosmetischen Mittels oder Bedarfsgegenstandes gezogen hat und die Gegenprobe dort zurücklässt.

Gemäß § 7 Absatz 1 GPV hat die Behörde den sich aus der Kennzeichnung ergebenden (EU-)Wirtschaftsbeteiligten oder den unmittelbaren Lieferanten über die erfolgte Probenahme und den Ort der Aufbewahrung der zurückgelassenen Probe unverzüglich schriftlich oder elektronisch zu unterrichten. Ist der nach § 7 Absatz 1 GPV Unterrichtete nicht der Hersteller, so hat der Unterrichtete gemäß § 7 Absatz 2 GPV den Hersteller oder, soweit er den Hersteller nicht kennt, seinen unmittelbaren Lieferanten über die erfolgte Probenahme und den Ort der Aufbewahrung der zurückgelassenen Probe zu informieren, soweit dieser seinen Sitz in der EU oder einem anderen Vertragsstaat des EWR hat. Über die Unterrichtung sind Nachweise zu führen und auf Anforderung der nach Absatz 1 zuständigen Behörde vorzulegen; die Nach-weise sind ein Jahr lang aufzubewahren. Ein Verstoß gegen die normierten Pflichten begründet eine Ordnungswidrigkeit nach § 8 GPV.

Geregelt wird also eine Unterrichtungskette, die bei der Behörde beginnt und beim Hersteller endet. Die neue Regelung geht zurück auf ein Urteil des EuGH aus dem Jahr 2003 und soll gewährleisten, dass der Hersteller ein Gegengutachten einholen kann. Dafür muss er von der Probeziehung und dem Ort der Aufbewahrung wissen, also unterrichtet sein. Die spannende Frage ist nun, wer den Hersteller informiert und welche Pflichten u. U. den Handel treffen.

Für den Einzelhandel wird die Pflicht insbesondere dann wichtig, wenn er derjenige ist, der ersatzweise – z. B. weil er im Falle von Eigenmarken derjenige ist, der sich als Wirtschaftsbeteiligter auf den ersten Blick aus der Produktkennzeichnung ergibt – unterrichtet wird. Denn dann trifft ihn die weitere Unterrichtungspflicht, die auch zu dokumentieren ist.

Der HDE befasst sich in seinem Ausschuss für Lebensmittelrecht und Qualitätssicherung bereits seit 2008 mit der Thematik. Vor knapp zwei Jahren wurde der erste Entwurf einer Regelung seitens des Verbraucherministeriums vorgelegt. Dieser beinhaltete noch eine bloße Unterrichtungspflicht seitens der Wirtschaftsbeteiligten; die Behörde traf nach dem damaligen Entwurf gar keine Pflicht. HDE und BLL kritisierten diesen Vorschlag und bezweifelten dessen Vereinbarkeit mit dem EU-Recht. Lebensmittelüberwachung ist schließlich eine hoheitliche Aufgabe und begründet besondere Pflichten für die Behörden. Diese können nicht so einfach auf die Wirtschaft abgewälzt werden. Der zweite Vorschlag, der im März 2009 folgte und im Sommer in eine Verordnung gegossen wurde, nahm diese Kritik zwar auf und sieht nun die Behörden richtigerweise in der Pflicht.

Dennoch hat die Wirtschaft Bedenken gegenüber der Praktikabilität der Regelung und wünscht sich eine länderübergreifende Verfahrensweise. Insbesondere im Hinblick auf bestimmte Eckpunkte – den Ort der Probenziehung, die Bekanntgabe der Untersuchungsziele/-parameter und die praktische Handhabung beim Ausfüllen der Probenahmescheine – besteht praktischer Bedarf für eine einheitliche Verwaltungspraxis. Das spielt gerade auch für die Unternehmen eine Rolle, die in mehreren Bundesländern oder sogar bundesweit tätig sind. Auch wenn Lebensmittelüberwachung Ländersache ist, sollte eine Verständigung über die Handhabe der neuen Pflichten möglich sein.

Der HDE bleibt an dem Thema dran und setzt sich zusammen mit dem BLL für eine praktikable Umsetzung der Vorgaben ein.

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1) Verordnung über die Zulassung privater Gegenprobensachverständiger und über Regelungen für amtliche Gegenproben sowie zur Änderung der Gegenprobensachverständigen-Prüflaboratorienverordnung

2) C-276/01 – Joachim Steffensen

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Auszug aus der Verordnung über die Zulassung privater Gegenprobensachverständiger und über Regelungen für amtliche Gegenproben sowie zur Änderung der Ge-genprobensachverständigen-Prüflaboratorienverordnung vom 11. August 2009 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2009, Seite 2852)

§ 7 Unterrichtung des Herstellers über die Zurücklassung von amtlich entnommenen Proben

(1) Die zuständige Behörde hat, sofern eine Probe eines Lebensmittels, kosmetischen Mittels oder Bedarfsgegenstandes nach § 43 Absatz 1 Satz 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches bei demjenigen zurückgelassen worden ist, der nicht der Hersteller ist, den

1. sich aus der Kennzeichnung des Erzeugnisses ergebenden Wirtschaftsbeteiligten, soweit dieser seinen Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat, oder,

2. falls sich aus der Kennzeichnung des Erzeugnisses ein Wirtschaftsbeteiligter nicht ergeben muss, den unmittelbaren Lieferanten des Erzeugnisses, soweit dieser seinen Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat, über die erfolgte Probenahme und den Ort der Aufbewahrung der zurückgelassenen Probe unverzüglich schriftlich oder elektronisch zu unterrichten.

(2) Ist der nach Absatz 1 Unterrichtete nicht der Hersteller, hat dieser unverzüglich

1. den Hersteller oder,

2. soweit er den Hersteller nicht kennt, seinen unmittelbaren Lieferanten des Erzeugnisses, soweit dieser seinen Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat, über die erfolgte Probenahme und den Ort der Aufbewahrung der zurückgelassenen Probe zu unterrichten. Über die Unterrichtung sind Nachweise zu führen und auf Anforderung der nach Absatz 1 zuständigen Behörde vorzulegen; die Nachweise sind ein Jahr lang aufzubewahren. Ist der nach Satz 1 Nummer 2 Unterrichtete nicht der Hersteller, gelten Satz 1 und 2 entsprechend.

(3) Die zuständige Behörde hat dem Hersteller auf Nachfrage Auskunft über die Zielrichtung der Untersuchung zu erteilen.

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