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Stellungnahme: Verbraucherinformation ist gelebte Praxis
vom 18.01.2010
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Nach den bisherigen Erfahrungen mit dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) beantworten die Unternehmen konkrete Verbraucheranfragen zeitnah und präzise, so der HDE. Schon heute informieren sie ihre Kunden weit mehr, als der Gesetzgeber vorschreibt: im Internet, per Telefon oder im täglichen Gespräch mit den Kunden im Geschäft. Verbraucherinformation ist kein Lippenbekenntnis, sondern gelebte Praxis. Gleichwohl gewinnt die Diskussion vor der in diesem Jahr geplanten Evaluierung des VIG wieder an Fahrt.

Bundestag und Bundesrat hatten bereits bei Verabschiedung des Verbraucherinformationsgesetzes die Bundesregierung aufgefordert, das Gesetz zwei Jahre nach dessen Inkrafttreten umfassend zu evaluieren. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) hat zu diesem Zweck zwei Forschungsvorhaben in Auftrag gegeben, die von der Universität Heidelberg und der Universität Marburg durchgeführt werden. Die Heidelberger betreuen eine rechtsvergleichende Untersuchung des Verbraucherinformationsrechts in verschiedenen Ländern. Das Institut strebt hierbei insbesondere eine Ergründung des Regelungsansatzes ausländischer Rechtsordnungen unter besonderer Berücksichtigung verschiedener Kriterien an, wie etwa die praktische Wirksamkeit der Regelungen für die Verbraucher. In die Untersuchung einbezogen werden sollen die Länder Belgien, Dänemark, Frankreich, Irland, Schweden, Großbritannien und den USA. Die Universität Marburg fokussiert ihre Untersuchungen auf die Anwendung des VIG in Deutschland, wie beispielsweise die tatsächliche Inanspruchnahme des Informationsanspruchs durch Verbraucher.

Pauschale Anfragen binden unverhältnismäßig viele Ressourcen

Durch den im Einzelhandel gegebenen Wettbewerb ist gewährleistet, dass sich die Informationspolitik der Handelsunternehmen spezifisch an den Interessen ihrer jeweiligen Kunden ausrichtet. Eine verständliche, sachlich zutreffende und auf die für die Kaufentscheidung relevanten Aspekte bezogene Verbraucherinformation ist damit auch aus Sicht des Handels unverzichtbar. Den Handel erreichen jeden Monat mehrere Hundert konkreter Anfragen, die zeitnah und häufig im persönlichen Gespräch vor Ort beantwortet werden. Sie geben dem Handel die Gelegenheit, das bestehende Informationsangebot zu verifizieren und seinen Beitrag zu mehr Transparenz zu demonstrieren.

Pauschale Anfragen einiger Organisationen dagegen bringen die Behörden und Unternehmen als drittbetroffene Wirtschaftsakteure an den Rand der Leistungsfähigkeit und binden erhebliche Ressourcen. An dieser Stelle ist anzumerken, dass jede Information einer entsprechenden Aufbereitung bedarf. Wichtig ist dabei auch, dass den Unternehmen der Antragsteller bekannt ist, zumindest welcher Gruppe der Antragsteller angehört. Denn Informationen bedürfen in der Regel ergänzender Ausführungen, die zwar in der Aussage inhaltlich identisch sind, aber durchaus für unterschiedliche Gruppen in Art und Umfang verschieden aufbereitet sein können. Generell ist aus Unternehmenssicht wichtig, dass Informationen, auf deren Zugang ein Anspruch des Verbrauchers gegenüber der Behörde bestehen soll, nur nach vorangegangener Stellungnahme und Anhörung des Unternehmens weitergegeben werden.

Der Transparenz in der Verbraucherinformation ist nicht damit gedient, Unternehmen oder Produkte in ungerechtfertigter Weise an einen öffentlichen Pranger zu stellen. Dienlich wäre hier, den Gesetzestext zu präzisieren, wann ein „Rechtsverstoß“ im Sinne des Gesetzes vorliegt. Für die wertende Einordnung eines Rechtsverstoßes ist die abschließende Feststellung der Vollzugsbehörde einschließlich der daran geknüpften behördlichen Maßnahmen maßgeblich.

Öffentlicher Pranger ist keine Lösung

Festzustellen ist, dass insgesamt die Nennung von Produkt- und Unternehmensnamen in der Öffentlichkeit einen äußerst sensiblen Bereich betrifft. Verbraucher würden durch eine zu frühzeitige, ungesicherte Informationsoffenlegung möglicherweise ungerechtfertigterweise verunsichert. Es kann vor allem aber für die betroffenen Unternehmen unübersehbare wirtschaftliche Konsequenzen haben, die zu Absatzeinbrüchen und Unternehmenskrisen bis hin zur Existenzgefährdung führen können. Die bisherige Möglichkeit, in bestimmten Fällen bereits während laufender Verwaltungsverfahren einzelnen anfragenden Verbrauchern Auskünfte zu erteilen, steht somit dem berechtigten Schutzinteresse der Unternehmen entgegen. Der Schutz der Verbraucher im Falle einer akuten Gefährdung schützenswerter Verbraucherinteressen, die einer schnellen behördlichen Reaktion bedarf, wird ohnehin nicht durch das VIG, sondern durch eine aktive Information der Gesamtöffentlichkeit durch die zuständige Behörde nach § 40 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) sichergestellt.

Rechtlich bedenklich ist die Veröffentlichung einer sogenannten Negativliste im Internet. Unter Berufung auf das VIG werden zur Zeit in Berlin-Pankow in einem Modellprojekt auffällige Betriebe mit hygienischen Mängeln unter Nennung von Namen und Adresse veröffentlicht. Begründet wird dieses Vorgehen mit einer gewissen Schwere der Verstöße. Genau für solche Fälle verfügen aber bereits heute die Überwachungsbehörden über rechtliche Instrumente bis hin zu einer Betriebsschließung. An dieser Stelle ist festzustellen, dass eine Internet-Veröffentlichung kein Ersatz für rechtliche Maßnahmen sein darf. Auch wird man damit dem Verbraucherschutz nicht besser gerecht.

Die bisherigen Erfahrungen mit dem Vollzug des VIG haben gezeigt, dass mit den Bundesländern abzustimmende „Leitlinien“ für den Vollzug von Vorteil für die sachgerechte und einheitliche Anwendung des Gesetzes wären. Diese könnten ein Mindestmaß an einheitlichem Vollzug unter Wahrung der Verfahrensrechte der Beteiligten gewährleisten. Ein direkter Informationsanspruch gegenüber den Unternehmen zu verankern, wäre einseitig zuungunsten der Unternehmen. Er würde nicht nur dem bislang in Deutschland und Europa verfolgten ordnungspolitischen Ansatz entgegenstehen, sondern die Unternehmen auch einseitig belasten und den Konsumenten keinen Zusatznutzen bringen.

Schutzinteressen der Unternehmen sind zu berücksichtigen

Insgesamt gilt es, die Informationsinteressen der Verbraucher und die legitimen Schutzinteressen der Unternehmen in einen angemessenen Ausgleich zu bringen. Zu den unternehmerischen Belangen zählen vor allem der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen und der Schutz von Informationen aus laufenden Verfahren. Der Handel ist sehr wohl bereit, bei einem nachgewiesenen „realen Bedarf“ für zusätzliche Kundeninformationen sachgerechte Initiativen für eine verbesserte Verbraucherinformation zu unterstützen und mitzutragen. Die Gewährleistung des angemessenen Interessenausgleichs bleibt letztlich der entscheidende Maßstab für sämtliche Änderungsbestrebungen im Hinblick auf das VIG.

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