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Stellungnahme: Der Mob tobt im Einzelhandel
vom 11.11.2009
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Ein Land wie Deutschland muss sich das Vorurteil gefallen lassen, bis ins i-Tüpfelchen durchorganisiert und vor allem mit Hilfe abertausender Paragrafen durchnormiert zu sein. Doch hiervon ausgenommen ist bislang ausgerechnet ein sehr konfliktträchtiger Bereich: Die Frage, wie und wann beim Streit um den Abschluss neuer Tarifverträge Arbeitskampfmaßnahmen durchgeführt werden, so der HDE, ist in keinem einzigen Gesetz, keiner Vorschrift geregelt. Es hat sich hier über die Jahrzehnte lediglich eine Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entwickelt, das damit anstelle des eigentlich zuständigen Gesetzgebers den Ordnungsrahmen festlegt.Nun besagt ein altes Anwalts-Sprichwort, dass man auf hoher See und vor Gericht allein in Gottes Hand ist. Deutschlands Einzelhändler können sich jedenfalls nach einer aktuellen Entscheidung der höchsten Arbeitsrichter von allen guten Geistern verlassen vorkommen. Denn die Erfurter Richter sind der Auffassung, dass die Gewerkschaft ver.di in den Tarifverhandlungen ein neues Arbeitskampfmittel einsetzen darf, durch das Läden mit richterlicher Billigung in Nullkommanichts in ein Chaos verwandelt werden dürfen.

Die neue Geheimwaffe der Gewerkschaftler heißt Flashmob. Das Wort stammt aus der englischen Sprache und steht für blitzschnelle (flash=Blitz) Mobilität (=mobility). Ursprünglich wurden in dieser Form sinnfreie Happenings organisiert. Beispielsweise Tausende von Konsumenten, die auf eine Verabredung über Internet oder SMS die Filiale eines Hamburger-Braters bis auf den letzten Krümel leer kaufen, um so ins Guinness-Buch der Rekorde zu gelangen. Oder die Verabredung zu einer Kissenschlacht auf dem Domvorplatz einer rheinischen Großstadt, wo nach 10 Minuten der Spuk blitzartig wieder vorbei ist. Soviel zur harmlosen Variante der Freizeitbeschäftigung.

Ver.di musste immer wieder feststellen, dass es nicht gelang, die Mitgliederbasis in den Handelsbetrieben auszuweiten, in großem Umfang Streiks zu organisieren und öffentlichkeitswirksam Verkaufsstellen von Einzelhandelsunternehmen so zu bestreiken, dass der Geschäftsbetrieb vorübergehend eingestellt werden muss, daher der Ausweg flashmob. Eine typische Flashmob-Aktion im Einzelhandel läuft wie folgt ab: Von der Gewerkschaft werden Aktivisten rekrutiert. Das können sowohl Gewerkschaftsmitglieder anderer Branchen als auch aus dem Einzelhandel sein oder Unterstützer aus „befreundeten“ Organisationen. Alarmiert durch eine zu einem verabredeten Zeitpunkt freigeschaltete Internetseite und durch SMS versammelt sich der Mob in einer großen Gruppe zwischen 50 und 150 Leuten, die dann das Geschäft betreten und planvoll den Geschäftsablauf sabotieren. Während einige sich mit je einem „Pfennigartikel“ aus dem Sortiment ausrüsten, der dann mit großen Geldscheinen bezahlt werden soll, räumt die Masse Einkaufswagen wahllos mit Artikeln randvoll und schieben sie in die Kassenzone. Dort werden die Einkaufsartikel des ersten Wagens jeweils auf das Band gepackt, wo sie von der vielleicht noch ahnungslosen Kassenkraft Stück für Stück eingescannt werden. Die Bitte um Bezahlung wird dann im Regelfall nur mit Hohngelächter und Trillerpfeifeneinsatz der „Mobber“ quittiert - und in Sekundenbruchteilen wandelt sich die Hoffnung des Filialleiters auf ein gutes Tagesgeschäft in die Einsicht, dass in diesem Geschäft bis auf Weiteres wohl nichts mehr läuft. Denn die Kassenzonen werden durch die vollen Kassenbänder und die stehengelassenen Einkaufswagen blockiert, die im Geschäft anwesenden echten Kunden suchen verschreckt das Weite - und mit ihnen die Flashmober, die sich nach einem neuen Opfer umsehen. Zurück bleibt ein Chaos aus voll gepackten Einkaufswagen, teilweise beschädigten und damit unverkäuflichen Artikeln und frustrierte, von Aktivisten „gemobbte“ Angestellte, die Stunden brauchen, um wieder Ordnung in das Geschehen zu bringen. So wurden beispielsweise bei einer Aktion in einem Stuttgarter Kaufhaus die Schuhe aus der Schuhabteilung einzeln über das gesamte Haus verteilt, in einem Supermarkt wurde die Gewürzabteilung auf den Kopf gestellt, eine Aktion in Aschersleben hat insgesamt einen Schaden von knapp 2.000 € verursacht, nicht eingerechnet der Umsatzausfall, der durch die während der Aktion terrorisierten und geflohenen Kunden und die zum Aufräumen notwendige Betriebsschließung entsteht.

Der Hauptverband des Deutschen Einzelhandels (HDE) war guten Mutes, dass deutsche Arbeitsgerichte derartigen Exzessen einen Riegel vorschieben würden und hat deshalb durch den zuständigen Berliner Landesverband, in dessen Tarifgebiet die erste Flashmob-Aktion im Einzelhandel stattgefunden hatte, Klage gegen die Ge-werkschaft ver.di erhoben und war im einstweiligen Verfügungsverfahren sogar er-folgreich. Der Verband hatte in seiner Argumentation unter anderem auf die im Zu-sammenhang mit Flashmob-Aktionen drohenden Sachbeschädigungen und die faktische Betriebsblockade hingewiesen, die bislang von der Arbeitsrechtsprechung auf dem Index der verbotenen Arbeitskampfmaßnahmen stand. Zudem wurde darauf aufmerksam gemacht, dass bei dieser Aktionsform auch Exzesse zu befürchten sind – was sich auch bei der späteren Flashmob-Aktion bewahrheitet hat. So mussten bei einer Berliner Aktion die exterm rekrutierten Flashmober mittels einer Einsatzhundertschaft der Polizei in Schach gehalten werden, in Aschersleben kam es laut Presseberichten zu verbalen und körperlichen Auseinandersetzungen zwischen Aktivisten und dem vom Unternehmen eingesetzten Wachschutzmitarbeiter.

Die Prozessvertreter des Einzelhandels haben zudem zu bedenken gegeben, dass Flashmob kein klassisches Arbeitskampfmittel ist, bei dem einzelne Beschäftigte ihre Arbeit niederlegen, um so den von ihnen unterstützten, den eigenen Arbeitsverhältnissen betreffenden Tarifforderungen Nachdruck zu verleihen, sondern dass die Gewerkschaft hier branchenfremde Dritte unbegrenzt für ihre Zwecke einspannen kann und so das Gleichgewicht zwischen Gewerkschaft und Arbeitgeberverbänden in der Tarifauseinandersetzung empfindlich gestört wird. Die Gewerkschaft hätte es so in der Hand, ohne den Einsatz eigener Mitglieder den Einzelhandel lahmzulegen und überzogene Forderungen durchzusetzen. Bisher war die Streikbereitschaft der ja eigentlich betroffenen Arbeitnehmer ein Anhaltspunkt dafür, ob die aufgestellten Forderungen realistisch und die Vorgehensweise der Gewerkschaft von der Mehrheit der betroffenen Mitarbeiter mitgetragen wurde. Angesichts der breiten Allianz, die ver.di beispielsweise mit der sogenannten Supermarktinitiative gebündelt hat, könnte hier die Streikmüdigkeit oder Streikunwilligkeit der Einzelhandelsarbeitnehmer durch aus diesen Partnerorganisationen rekrutierten „Söldnern“ und mit diesen veranstaltete Flashmob-Aktionen kompensiert werden.

Das Bundesarbeitsgericht ist der Auffassung, dass Flashmob ein erlaubtes Arbeitskampfmittel darstellt. Die Maßstäbe der Rechtmäßigkeitsprüfung der höchsten Arbeitsrichter in diesem Fall muten seltsam an: Flashmob sei kein unverhältnismäßiges Arbeitskampfmittel. Denn für die Frage der Verhältnismäßigkeit spiele es eine Rolle, ob sich der Arbeitgeber gegen das Arbeitskampfmittel verteidigen könne. Dies sei hier der Fall. Der Arbeitgeber könne sich durch „die Ausübung seines Hausrechts oder eine kurzfristige Betriebsschließung zur Wehr setzen“. Hier wird nun das deutsche Rechtsverständnis auf den Kopf gestellt, indem ein Tun schlicht und ergreifend deswegen als legal dargestellt wird, weil ja das Opfer die Möglichkeit hat, sich dagegen zur Wehr zu setzen. Strafgerichte, Ordnungskräfte und Rechtspolitiker würden sich von einer solchen Argumentation wohl mit Schaudern abwenden.

Der deutsche Rechtsstaat wäre wahrlich auf den Hund gekommen, wenn er es hinnähme, dass die Arbeitsrechtsprechung mit der Flashmob-Entscheidung das planmäßige Verwüsten von Einzelhandelsgeschäften und den Einsatz von Wachmännern und Polizeikräften zur Durchsetzung des Hausrechts in den Katalog der üblichen Arbeitskampfmittel aufnimmt und so das Wort Arbeits-„Kampf“ eine neue Bedeutung bekommt. Der HDE hat daher CDU/CSU und FDP aufgefordert, durch eine gesetzliche Regelung des Arbeitskampfrechtes derartigen Fehlentwicklungen zukünftig einen Riegel vorzuschieben. Was das Urteil der Bundesarbeitsrichter betrifft, so wird sich der HDE erneut der „Hand Gottes“ anvertrauen und über seinen Berliner Landesverband Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht einlegen.

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